Volleyballclub Marl e.V.
Tag der Eintragung im Vereinsregister 10643: 23.09.2016 (Update/Neufassung)

1. Name und Sitz des Vereins
(1) Der am 01.03.1991 in Marl, Kreis Recklinghausen, Nordrhein-Westfalen gegründete Sportverein führt den Namen „Volleyballclub Marl e.V.“ (abgekürzt VC Marl).
(2) Der Sitz des Vereins ist in Marl, Kreis Recklinghausen, Nordrhein-Westfalen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marl eingetragen und führt den Zusatz „.e.V.“.

2. Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung 1977. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, sowie die Förderung der Jugendarbeit. Andere Sportgruppen sind zugelassen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der geschäftsführende Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu vergeben. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung und nur im laufenden Geschäftsjahr geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom geschäftsführenden Vorstand erlassen wird.

4. Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme wird schriftlich mitgeteilt.

5. Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss des Mitgliedes oder Auflösung des Vereins.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres möglich. Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum 31. Mai bzw. bis zum 30. November des Kalenderhalbjahres an den geschäftsführenden Vorstand zu richten.
(3) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines oder groben unsportlichen Verhaltens.

6. Beiträge
(1) Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Näheres regelt die Beitragsordnung.

7. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

8. Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16ten Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Das Stimmrecht wird durch die gesetzlichen Vertreter ausgeübt.
(2) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18ten Lebensjahr wählbar.

9. Maßregelung
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den geschäftsführenden Vorstand Maßnahmen verhängt werden.
a) Verweis
b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

10. Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme, gegen einen Ausschluss sowie gegen eine Maßregelung ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen – vom Zugang des Bescheides gerechnet – beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.

11. Datenschutz
(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein dessen Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse ebenso wie den Namen und Vornamen des Beitragszahlers – sofern die Beiträge nicht von dem Mitglied selber bezahlt werden – und dessen Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert und stehen jedem Vorstandsmitglied damit zur Verfügung. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
(2) Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und / oder Faxnummern einzelner Mitglieder, Eltern usw.) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.
(3) Als Mitglied des LandesSportBund Nordrhein-Westfalen e.V., Friedrich-Alfred-Straße 25, 47055 Duisburg und des WestdeutschenVolleyball-Verband e.V., Bovermannstrasse 11, 44141 Dortmund ist der Verein verpflichtet, Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse seiner Mitglieder an den Verband oder dessen Mitgliedsorganisationen und / oder Organen zu melden. Dies geschieht in der Regel z.B. bei der Beantragung von Spielerpässen, bei der Anmeldung zu Lehrgängen zum Zwecke der Ausbildung (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter u.ä.), bei der Anmeldung zu Sichtungs-Lehrgängen für Auswahlmannschaften etc. sowie in regelmäßigen Abständen auf Anfrage bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) in Verbindung mit der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Ligaspielen oder Turnieren meldet der Verein Einsätze, Ergebnisse und besondere Ereignisse (z.B. Platzverweise usw.) an den Verband.
(4) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, insbesondere die Durchführung und die Ergebnisse von Turnieren sowie Feierlichkeiten am schwarzen Brett des Vereins und / oder in der Vereinszeitschrift und / oder auf der vereinseigenen Homepage bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung am schwarzen Brett und / oder in der Vereinszeitschrift und / oder auf der vereinseigenen Homepage mit Ausnahme von Ergebnissen aus Ligaspielen und Vereinsturnierergebnissen.
(5) Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
(6) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, eine Mitgliederliste mit Namen und Anschriften der Mitglieder an den Antragsteller aus.
(7) Der Verein informiert die Tagespresse über Turnier- bzw. Spielergebnisse in Verbindung mit weiteren Informationen zum Verlauf und dem Leistungsstand der eingesetzten Spieler / Spielerinnen sowie zu besonderen Ereignissen. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins gemäß der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten im Internet veröffentlicht.
(8) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung im Internet widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt soweit sie nicht Gegenstand von Berichten zu Turnieren, Spieltagen und / oder besonderen Ereignissen der Vergangenheit sind.
(9) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

12. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
als geschäftsführender Vorstand
als Gesamtvorstand

13. Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr im ersten Quartal statt (Jahreshauptversammlung).
(3) Die Mitgliederversammlung ist von dem / der 1. Vorsitzenden, im Vertretungsfall von dem / der 2. Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Die schriftliche Einladungsform ist auch gewahrt, wenn die Einladung per E-Mail erfolgt. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse erhalten auf Antrag die Einladung in Briefform. Der geschäftsführende Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftliche beim geschäftsführenden Vorstand einreichen.
(5) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
d) Entlastung des Gesamtvorstandes
e) Wahlen, soweit erforderlich
f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(8) Anträge, die nicht rechtzeitig beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sind, dürfen als Dringlichkeitsanträge behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufzunehmen sind. Dringlichkeitsanträge über Satzungsänderungen bedürfen der Einstimmigkeit.
(9) Dem Antrag von zehn Mitgliedern auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

14. Vorstand
(1) Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus mindestens zwei, höchstens vier Personen. Über die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des geschäftsführenden Vorstandes.
b) als Fachvorstand, bestehend aus weiteren Vorstandmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung, die vom geschäftsführenden Vorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Mitgliederversammlung kann die Bestellung der Mitglieder des Fachvorstandes jederzeit widerrufen.
c) als Gesamtvorstand, bestehend aus

  • dem geschäftsführenden Vorstand und
  • dem Fachvorstand.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten und zwar in der Weise, dass jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes alleinvertretungsberechtigt ist.
(3) Der / die 1. Vorsitzende, im Vertretungsfalle der / die 2. Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Mitglieder des Gesamtvorstandes können sich nicht vertreten lassen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die ausscheiden können nicht durch kommissarisch berufene Mitglieder ersetzt werden. Kann der Verein durch Ausscheiden einzelner Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich nicht mehr vertreten werden, so sind im Rahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung unverzüglich Neuwahlen durchzuführen.
(4) Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören insbesondere die Durchführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(5) Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit der schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstands laufend zu informieren.

15. Ausschüsse
(1) Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes können an den Ausschusssitzungen teilnehmen.

16. Protokollierung der Beschlüsse
(1) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

17. Wahlen
(1) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, werden längstens für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine kürzere Amtsdauer ist zulässig, sofern die Mitgliederversammlung zustimmt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

18. Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.

19. Ordnung
Zur Durchführung der Satzung soll sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung und eine Finanzordnung geben. Die Geschäftsordnung, die Beitragsordnung und die Finanzordnung wird vom Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

20. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung zur Auflösung des Vereins darf nur erfolgen, wenn dies
a) der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Personen beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung dieses Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt sein Vermögen an die Sportjugend NRW e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen im Sinne der Ziffer 2, Satz 1 dieser Satzung verwendet werden muss.

21. Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26.04.2016 beschlossen.
(2) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.